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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Allgemeine Bestimmungen

Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Einkaufsbedingungen des Käufers oder des Werkbestellers verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich anerkennen. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Falle unsere Zustimmung. Anbote sind stets freibleibend; Zwischenverkauf lagernder Erzeugnisse bleibt vorbehalten.

 

  1. Preise

Preise gelten, wenn nicht anders angegeben in Euro, ab Werk (EXW Incoterms 2010), zuzüglich Verpackung und der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben, insbesondere Zölle, Währungsausgleich, Steuern anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

 

  1. Lieferzeit

Die angegebenen Liefer- und Ausführungsfristen sind freibleibend, das heißt ohne rechtliche Bindung. Daher sind Schadenersatzansprüche aller Art unter Berufung auf Liefer- und Ausführungsfristen ausgeschlossen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen.

 

  1. Erfüllung und Versand

Verladung und Versand erfolgen in allen Fällen - auch bei frachtfreier Lieferung - auf Gefahr des Käufers. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, die besonders berechnet werden, sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung überlassen. Wir werden jedoch Wünsche des Käufers nach Möglichkeit berücksichtigen. Versandfertig gemeldete Ware muss bei Selbstabholung sofort abgerufen werden; anderenfalls erfolgt die Lagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers.

 

  1. Ausführungsvorschriften

Für die Ausführung nach Güte, Maß und Masse sind, sofern nicht Besonderes vereinbart ist, die einschlägigen Normen mit den hierbei geltenden Abweichungen, mangels bestehender Normen die Handelsusancen maßgebend. Bei Lieferungen, gleichgültig mit welchen Beförderungsmitteln, sind für die Berechnung der Transportkosten die Gesamtmasse oder -maße maßgebend.

 

  1. Dauerabschluss und Abschlussüberschreitung

Bei laufenden Abschlüssen von längerer Dauer sind uns Abrufung und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten, bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses zu den bei Abruf gültigen Tagespreisen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Befindet sich unser Vertragspartner im Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware gegen eine Lagergebühr bei uns einzulagern und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten und die Ware anderweitig zu verwerten.

 

  1. Abnahme

Der Käufer ist verpflichtet Waren beim Lieferwerk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft abzunehmen. Verzichtet der Käufer ausdrücklich oder stillschweigend dadurch, dass er in der Bestellung keine Vorschrift über die Abnahme macht, auf die Abnahme im Lieferwerk, gilt die Ware mit Verlassen des Werkes ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Bei Material ohne Gütevorschriften ist der Käufer berechtigt, die Abnahme im Lieferwerk insoweit vorzunehmen, als sich diese auf die Feststellung der äußeren Beschaffenheit und Abmessung im Stapel erstreckt, d.h. ohne dass die Ware aus dem Stapel herausgenommen werden darf. Abgenommene oder als abgenommen geltende Ware ist als ordnungsgemäß geliefert und übernommen anzusehen. Irgendwelche spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Für alle werkvertraglichen Leistungen gilt die Mängelrüge gemäß § 377 UGB, einer Abbedingung dieser Vorschrift wird ausdrücklich widersprochen.

 

  1. Mängelrüge und Haftung

In den Fällen, in denen der Käufer ein Recht auf Mängelrüge hat, ist sie innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware oder Abschluss der Dienstleistung am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, bis maximal 2 Jahre zu rügen. Der Käufer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserem Ermessen zur Nacherfüllung in der Form der Mangelbeseitigung, zur Rücklieferung gegen Ersatz frei unserem Werk, zur Preisminderung oder Rückerstattung der Zahlung berechtigt. Bei Rücklieferung ist im Frachtbrief, in den Versandpapieren und der Speditionsrechnung unsere Auftragsnummer anzuführen. Darüberhinausgehende, wie immer geartete Ersatzansprüche, aus welchem Titel immer, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten oder indirekten Schadens, wie z.B. ein Gewinnentgang, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie Personenschäden. Dem Käufer obliegt die Beweislast für ein Verschulden der Martin Schienentechnik KG. § 1298 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen, auch solche über Teillieferungen, sind bis zum Fälligkeitstag oder, falls ein Fälligkeitstag nicht vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang bar ohne Skontoabzug zu bezahlen. Bankspesen trägt der Käufer. Bei Zahlungsverzug sind uns Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu vergüten. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers mit sich bringen, haben das Fällig werden all unserer Ansprüche zur Folge. Darüber hinaus sind wir in diesen Fällen, unter Wahrung unserer sonstigen Rechte, befugt ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblicher, von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Käufers ist nicht gestattet, ebenso die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall tritt er jedoch alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an uns ab.

 

  1. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, zu welchen u.a. auch Naturereignisse, Streiks, größere Betriebsstörungen, Anfall von Ausschuss bei Liefergegenständen und Ausbleiben von Zulieferungen von Vormaterialien sowie alle Umstände gehören, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

 

  1. Geistiges Eigentum, Geheimhaltung

Pläne, Skizzen, Konstruktionszeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind unverzüglich zurück zu geben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Bei allen Vertragsabschlüssen gilt als Erfüllungsort sowohl für unsere Leistung als auch für die Gegenleistung, auch wenn frachtfrei Empfangsstation vereinbart ist, der Sitz unseres Unternehmens. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Käufer sonst zuständiges Gericht anrufen. Der Vertrag unterliegt dem österreichischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.